Stand 2026 · Bundesrepublik Deutschland

Brutto·Netto Rechner

Lohnsteuer · Solidaritätszuschlag · Kirchensteuer · Sozialversicherung · Dienstwagen (Verbrenner / Hybrid / Elektro) · betriebliche Altersvorsorge

1

Gehalt

Wird wie reguläres Gehalt versteuert (laufender Bezug). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld nicht hier eintragen.
2

Persönliche Angaben

{t.kinderHelp}
Mindert Soli & Kirchensteuer (nicht die Lohnsteuer). Im monatlichen Lohnsteuerabzug wird die halbe Bemessung angesetzt — Vergleichsberechnung mit Kindergeld erfolgt erst bei der Veranlagung.
Eingetragener Jahresfreibetrag auf der ELStAM (z.B. für Werbungskosten über 1.230 €, Pendlerpauschale, doppelte Haushaltsführung). Steht oben auf deiner Lohnabrechnung.
Kirchensteuerpflichtig
8 % der Lohnsteuer
3

Krankenversicherung

Durchschnitt 2026: 2,9 %. Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % paritätisch.
4

Dienstwagen

— Privatnutzung
5

Betriebliche Altersvorsorge

— Entgeltumwandlung
Netto-Auszahlung
/ Monat
2.356,30
Jahr: 28.275,60 €Abgabenquote: 33,44 %
Aufschlüsselung
Grundgehalt3.540,00 €
Steuern
Lohnsteuer413,75 €
Sozialversicherung
Krankenversicherung309,75 €
Pflegeversicherung84,96 €
Rentenversicherung329,22 €
Arbeitslosenversicherung46,02 €
Auszahlung2.356,30 €
Hinweis: Vereinfachte Berechnung nach dem Programmablaufplan der Lohnsteuer 2026 (§ 32a EStG). Ohne Gewähr — kein Ersatz für eine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Lohnabrechnungssoftware. Einmalzahlungen, ELStAM-Faktorverfahren (StKl IV/IV mit Faktor) sowie Mehrjahresbetrachtung der Vorsorgepauschale werden vereinfacht abgebildet.

Über diese Berechnung

Dieser Rechner setzt die offiziellen Werte und Formeln für 2026 um: Grundfreibetrag 12.348 €, Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, Beitragsbemessungsgrenzen 5.812,50 € (KV/PV) bzw. 8.450 € (RV/AV) pro Monat, durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2,9 %, AV 2,6 %, RV 18,6 %, KV 14,6 %, PV 3,6 %. Die Vorsorgepauschale folgt § 39b Abs. 2 EStG einschließlich des ab 2026 neuen AV-Teilbetrags. Kinderfreibetrag (9.756 € pro Kind) wirkt sich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus — beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird hälftig angesetzt (Vergleichsberechnung mit Kindergeld erfolgt bei Veranlagung).

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